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Ein junger Mann im Rollstuhl und eine junge Frau sitzen an einem Bistrotisch in einem Straßencafe und lacenh in die Kamera

Gastronomie und Beherbergungs-betriebe

Barrierefreiheit umsetzen

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Gastronomie und Beherbergungsbetriebe

Urlaub machen, ein gemütlicher Restaurantbesuch, abends mal in die Kneipe gehen – all das gehört heute zum allgemeinen Lebensgefühl. In unserer älter werdenden Gesellschaft wird die Nachfrage nach barrierefreien Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben in den nächsten Jahren aufgrund der zunehmenden Zahl an reisefreudigen Senioren und Seniorinnen deutlich steigen. Und auch heute schon würde ein größerer Anteil an Menschen mit Einschränkungen öfter verreisen oder essen gehen, wenn die Rahmenbedingungen für sie stimmen würden.

Dabei reicht es nicht, Möglichkeiten für barrierefreies Essen, Trinken oder Übernachten anzubieten. Auch die umgebende Infrastruktur muss barrierefrei für alle Einschränkungsarten sein: Internetauftritt, Reservierung und Buchung, An- und Abreise, aber auch ergänzende Tagungs- und Wellnessbereiche.

In Beherbergungsbetrieben ist zu beachten, dass für Gastzimmer, die einem wohnähnlichen Zweck dienen, Teil 2 der DIN 18040 greift, wohingegen für die allgemeinen Bereiche Teil 1 der gleichen DIN gilt. Gravierendster Unterschied der beiden Teile ist, dass bei den Gastzimmern somit unterschieden wird zwischen dem barrierefreien „B-Standard“ und dem barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren „R-Standard“. Die jeweils erforderliche Anzahl regelt die Sonderbauverordnung von NRW.

Dieser Anwendungsbereich informiert Sie über die erforderliche Barrierefreiheit im Gastgewerbe. Von A wie Alarmierung über B wie Bewegungsflächen und L wie lesbare Speisekarte bis hin zu U wie unterfahrbare Tische und Z wie Zimmerausstattung für Rollstuhlnutzende muss vieles bedacht werden.

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