UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(2008, weltweit gültiges Menschenrecht)
Auf internationaler Ebene werden in insgesamt 50 Artikeln, allgemeine Grundrechte formuliert. Die UN-BRK leitet einen Paradigmenwechsel in der Sicht auf Menschen mit Behinderungen ein. Sie setzt voraus, dass Menschen mit Behinderungen als Handelnde und selbstbestimmte Subjekte der Gesellschaft und nicht mehr als Objekt der Fürsorge wahrgenommen werden. 2009 ist die UN-BRK in Deutschland in Kraft getreten. Ziele der UN-BRK sind:
- die volle und gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen
- und die selbst-bestimmte Lebensführung.
Von Relevanz für die Herstellung von Barrierefreiheit ist insbesondere Artikel 9. In ihm wird den Unterzeichnerstaaten die Pflicht auferlegt, Maßnahmen zu ergreifen, die unter anderem den Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen ermöglichen. In Artikel 21 wird das Recht auf einen Zugang zu Informationen festgelegt. Die UN-BRK soll unter Einbeziehung der Menschen mit Behinderungen, z. B. durch Schaffung von Möglichkeiten zur politischen Teilhabe, umgesetzt werden.
Links und Verweise:
- Die UN BRK in der amtlichen, gemeinsamen Übersetzung von Deutschland, Österreich, Schweiz und Lichtenstein vom November 2018
- Die UN BRK in Leichter Sprache erklärt, Stand Januar 2019