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Häufige Fragen zur BITV und zur Umsetzung der EU-Webrichtlinie

Folgende Fragen werden häufig gestellt:

  • Was ist neu an der BITV aufgrund der Umsetzung der EU-Webrichtlinie?
  • Was muss ich zusätzlich beachten?
  • Wo ist Anlage 1 des Bundes?
    Welche technischen Anforderungen gelten jetzt?
  • Muss ich Leichte Sprache und Gebärdensprache anbieten?
  • Betrifft mich die BITV überhaupt?
  • Wo ist die Ombudsstelle angesiedelt?
  • Sind Fristen zu beachten?

Nachfolgend werden diese Fragen in Stichpunkten beantwortet.

Ausführliche Hinweise

Was ist neu an der BITV aufgrund der Umsetzung der EU-Webrichtlinie
Bundes-BITV
  • Mobile Anwendungen sind explizit eingeschlossen.
  • Websites und mobile Anwendungen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereit stellen.
  • Sie müssen einen Rückmelde-Mechanismus über ein elektronisches Kontaktformular bereit stellen.
  • Die BITV des Bundes gilt auch für:
    elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe mit und innerhalb der Verwaltung, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Aktenführung und zur elektronischen Vorgangsbearbeitung.
BITVNRW
  • Mobile Anwendungen sind explizit eingeschlossen.
  • Websites und mobile Anwendungen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereit stellen.
  • Sie müssen einen Rückmelde-Mechanismus über ein elektronisches Kontaktformular bereit stellen.
  • Internet- und Intranetangebote der Landesregierung müssen Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitstellen.
  • Der Anwendungsbereich ist etwas weiter gefasst:
    Die BITVNRW gilt nicht nur für Träger öffentlicher Belange, sondern auch für öffentliche Stellen des Landes NRW.
Was muss ich zusätzlich beachten?
  • Bund und Bundesländer berichten der EU über den Stand der Umsetzung. Dies schließt stichprobenartige Überprüfungen ein. Ihre Website könnte auch dabei sein.
    Überprüfen Sie ihre Websites und mobilen Angebote hinsichtlich der WCAG 2.2 oder beauftragen Sie externe Stellen mit einer solchen Überprüfung.
  • Formulare und elektronische (PDF-) Dokumente waren auch im Anwendungsbereich der bisherigen BITV des Bundes und der BITVNRW.
    Falls Sie dies bisher eher nicht beachtet haben: Überprüfen Sie Ihre Angebote!
Wo ist Anlage 1 der BITV des Bundes?
Welche technischen Anforderungen gelten jetzt?
  • Die Bundes-BITV verweist auf harmonisierte Normen im Amtsblatt der EU, die BITV NRW nennt explizit die DIN 301 549.
    Die aktuelle Fassung DIN EN 301 549 V3.2.1 beinhaltet die WCAG 2.1 in Kapitel 9.
  • Zum Unterschied zwischen bisheriger Anlage 1 der Bundes-BITV (= Übersetzung der WCAG 2.0) und der WCAG 2.1: What’s New in WCAG 2.1. Zum Unterschied zwischen WCAG 2.1 und aktueller WCAG 2.2: What's New in WCAG 2.2.
Muss ich Leichte Sprache und Gebärdensprache anbieten?
Bundes-BITV

Ja, dies gilt für alle Institutionen des Bundes.
(Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind einige Kultursammlungen, Archive, Webauftritte und mobile Anwendungen von Rundfunkanstalten des Bundesrechts sowie der Streitkräfte).

Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

  1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
  2. Hinweise zur Navigation,
  3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
  4. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.
BITVNRW

Eingeschränkt, die Verpflichtung gilt nur für Angebote der Landesregierung. Für alle anderen öffentlichen Stellen ist die Anforderung als Soll-Bestimmung formuliert. (§ 3 Technische Anforderungen):

(1) Bei Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes wird die Erfüllung der Anforderungen an die Grundsätze zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit nach § 2 vermutet, wenn die Angebote die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfüllen und den betreffenden veröffentlichten harmonisierten Normen (EN 301 549) oder maßgeblichen Teilen der Normen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Soweit Angebote der Informationstechnik nach § 1 nicht unter Satz 1 fallen, sind die Prinzipien und anzuwendenden Standards nach § 2 zu beachten.

(2) Auf den Startseiten der Internet- oder Intranetangebote der Landesregierung sind folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache gemäß Anlage 2 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung bereitzustellen:

  1. Informationen zum Inhalt,
  2. Hinweise zur Navigation sowie
  3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.

Öffentliche Stellen des Landes, soweit sie nicht der Landesregierung zuzuordnen sind, sollen die Anforderungen nach Maßgabe des Satzes 1 umsetzen.

Wo ist die Ombudsstelle angesiedelt?
Bundes-BITV
  • Bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet.
BITVNRW
Sind Fristen zu beachten?

In der BITVNRW sind Umsetzungsfristen in § 17 angegeben. In der Bundes-BITV sind keine Fristen zur Umsetzung angegeben, da die Verpflichtung zur Barrierefreiheit bereits nach alter BITV galt. Es gibt aber Fristen für die Erklärung zur Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) des Bundes.

Fristen zur Umsetzung von Barrierefreiheit bzw. zur Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit nach Bundes-BITV und BITVNRW:

Neue Webseiten und Dokumente
die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019,
Ältere Webseiten und Dokumente
alle anderen Websites öffentlicher Stellen, die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. September 2020,
Mobile Anwendungen
in mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen: ab dem 23. Juni 2021.

Fristen zur Bereitstellung von Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache nach BITV NRW:

Leichte Sprache und Gebärdensprache für Angebote der Landesregierung NRW
Die Bereitstellung von Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache sowie in Leichter Sprache ist bis zum 31. Dezember 2020 umzusetzen.

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