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Haupteingang vom Gebäude der Agentur Barrierefrei NRW beleuchtet in der Abenddämmerung

Gebäude

Bauordnung Nordrhein-Westfalen

Welche gesetzlichen Bestimmungen sind nach der Bauordnung beim barrierefreien Bauen zu beachten?

Wer in Nordrhein-Westfalen baut, muss die Landesbauordnung NRW beachten. Die Landesbauordnung stellt in § 49 Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden.

In welchem Fall die Anforderungen des § 49 gelten oder ob es einen Bestandsschutz gibt finden Sie unter im Umsetzungstipp Neubau, Umbau und Änderung von Gebäuden, Bestandsschutz.

Im Menüpunkt Was ist Barrierefreiheit finden Sie unter Barrierefreiheit ist Pflicht weitere Erläuterungen zur Bauordnung und zur Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund wurden die Bestimmungen der Bauordnung zur Barrierefreiheit in den Jahren 2018 und 2021 angepasst.

Ausführliche Hinweise

Regelungen der Bauordnung Nordrhein-Westfalen zum barrierefreien Bauen
Wohnungen

§ 49 Absatz 1: In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.

Gebäude der Gebäudeklasse 3 bis 5 sind Gebäude mit mehr als zwei Nutzungseinheiten. Zum Beispiel sind eine Wohnung oder ein Ladengeschäft jeweils eine Nutzungseinheit. Wird beispielsweise ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen gebaut, gilt § 49 Absatz 1. Demnach müssen alle Wohnungen barrierefrei sein.

Der erforderliche Umfang wird durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW definiert.

Öffentlich zugängliche Gebäude

§ 49 Absatz 2: Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Dies gilt insbesondere für

    1. Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungswesens,
    2. Sport- und Freizeitstätten,
    3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
    4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
    5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie
    6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.

Welche Gebäude öffentlich zugänglich sind finden Sie im Umsetzungstipp Öffentlich zugängliche Gebäude.

Der erforderliche Umfang wird durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW definiert.

Ausnahmen

§ 49 Absatz 3: Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

Es darf auf Maßnahmen zur Barrierefreiheit verzichtet werden, sowohl bei Wohngebäuden als auch bei öffentlich zugänglichen Gebäuden. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vorgaben zur Barrierefreiheit zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen. Als Gründe für den Mehraufwand zählen ausschließlich schwierige Geländeverhältnisse oder ungünstige vorhandene Bebauung.

Der Mehraufwand gilt als unverhältnismäßig, wenn die Kosten für Barrierefreiheit mehr als 20 Prozent der Gesamtherstellungskosten der Baumaßnahme betragen. Bis zu 20 Prozent der Gesamtherstellungskosten werden in der aktuellen Rechtsprechung als zumutbar angesehen. Die Beweislast liegt im Zweifel beim Bauherrn (Vergleiche Kommentar zur Bauordnung NRW).

Gibt es in der Bauordnung noch weitere Regelungen zur Barrierefreiheit?

Weitere Regelungen zur Barrierefreiheit finden sich in der Bauordnung NRW unter folgenden Paragrafen:

  • § 2 Begriffe, Absatz 10
  • § 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze, Absatz 4
  • § 34 Treppen, Absatz 6
  • § 39 Aufzüge, Absätze 4 und 5
  • § 47 Wohnungen, Absatz 4
  • § 50 Sonderbauten
  • § 59 Bestehende Anlagen, Absatz 2
  • § 72 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit, Absatz 7

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