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Haupteingang vom Gebäude der Agentur Barrierefrei NRW beleuchtet in der Abenddämmerung

Gebäude

Bauordnung Nordrhein-Westfalen

Was ist nach der BauO NRW 2018 beim barrierefreien Bauen zu beachten?

Wer in Nordrhein-Westfalen baut, muss die Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018) beachten. Die BauO NRW wurde 2018 grundlegend erneuert und erhielt 2021 und 2024 zwei umfangreiche Novellierungen. 2026 erfolgte eine dritte umfassende Novellierung, die zum 1. September 2026 in Kraft getreten ist. Im Fokus der letzten Novellierung stand die Reduktion der anerkannten Regeln der Technik, die Vereinfachung des Baugenehmigungsverfahrens und deutliche Erleichterungen beim Bauen im Bestand, um die Schaffung von Wohnraum zu fördern, insbesondere in bereits bestehenden Gebäuden.

Im Menüpunkt Was ist Barrierefreiheit finden Sie unter „Barrierefreiheit ist Pflicht“ weitere Erläuterungen zur Bauordnung und zur Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen.

Ausführliche Hinweise

Die nachfolgende Übersicht bildet den Stand vom 01.09.2026 ab.

§ 49 Barrierefreies Bauen

Der wichtigste Paragraf für das barrierefreie Bauen ist § 49. Er wurde durch die Novellierung nicht geändert. § 49 definiert, welche baulichen Anlagen barrierefrei zu gestalten sind. Unterschieden wird in Wohnungen und öffentlich zugängliche Gebäude.

Wohnungen

§ 49 Abs. 1: In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.

Gebäude der Gebäudeklasse 3 bis 5 sind Gebäude mit mehr als zwei Nutzungseinheiten (nach § 2 Abs. 3 BauO NRW). Nutzungseinheiten können sowohl Wohnungen als auch gewerbliche Nutzungen sein. Wird also ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen gebaut, gilt § 49 Absatz 1 und alle Wohnungen müssen barrierefrei sein.

Öffentlich zugängliche Gebäude

§ 49 Abs. 2: Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Dies gilt insbesondere für

    1. Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungswesens,
    2. Sport- und Freizeitstätten,
    3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
    4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
    5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie
    6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.

Was sich hinter der Begrifflichkeit „öffentlich zugängliche Gebäude“ verbirgt und wie sie sich von „öffentlichen Gebäuden“ unterscheidet, lesen Sie im Umsetzungstipp Öffentlich zugängliche Gebäude.

Die Absätze 1 und 2 besagen also, dass und wo barrierefrei gebaut werden muss. Wie die Barrierefreiheit konkret zu erreichen ist und welche Anforderungen zu erfüllen sind, definiert die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) durch den Verweis auf die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen“. Zur VV TB NRW gibt es ebenfalls einen eigenen Umsetzungstipp.

Ausnahmen

§ 49 Abs. 3: Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

Der Absatz 3 lässt Ausnahmen sowohl bei Wohngebäuden als auch bei öffentlich zugänglichen Gebäuden zu. Diese gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Vorgaben zur Barrierefreiheit zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen. Als Gründe für den Mehraufwand zählen ausschließlich schwierige Geländeverhältnisse oder eine ungünstige vorhandene Bebauung.

Der Mehraufwand gilt als „unverhältnismäßig“, wenn die Kosten für Barrierefreiheit mehr als 20 % der Gesamtherstellungskosten der Baumaßnahme betragen. Diese 20 % werden in der aktuellen Rechtsprechung als zumutbar angesehen. Die Beweislast liegt im Zweifel beim Bauherrn (Vergleiche Kommentar zur Bauordnung NRW im Tab „Weitere Infos“).

In welchem Fall die Anforderungen des § 49 gelten oder ob es einen Bestandsschutz gibt, lesen Sie im Umsetzungstipp Neubau, Umbau und Änderung von Gebäuden, Bestandsschutz.

Weitere für das barrierefreie Bauen relevante Paragrafen
  • § 2 Begriffe (Abs. 2 und 10)
  • § 8 Kinderspielplätze (Abs. 2)
  • § 34 Treppen (Abs. 6)
  • § 39 Aufzüge (Abs. 4 und 5)
  • § 47 Wohnungen (Abs. 3, 5 und 7)
    Seit 01.09.2026 neu: Erleichterungen bei Aufstockungen zur Schaffung von Wohnraum
  • § 50 Sonderbauten
  • § 59 Bestehende Anlagen
    Details und Neuerungen siehe Umsetzungstipp Neubau, Umbau und Änderung von Gebäuden, Bestandsschutz
  • § 69 Abweichungen (Abs. 1)
    Seit 01.09.2026 neu: Ist das Schutzziel erfüllt, soll die Bauaufsicht einer Abweichung zustimmen (bisher kann-Vorschrift).
  • § 72 Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit (Abs. 7)
    Einschließlich der Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen
  • § 88 Technische Baubestimmungen und § 3 Allgemeine Anforderungen
    Seit 01.09.2026 neu: Nur noch die Regeln der VV TB NRW sind zu beachten.
    Details und Neuerungen siehe Umsetzungstipp VV TB NRW

Die Architektenkammer NRW hat gemeinsam mit der Ingenieurkammer-Bau NRW und dem Bauministerium NRW eine digitale Synopse der neuen Bauordnung und der bisherigen Fassung erstellt, ergänzt mit Begründungen des Gesetzgebers. Sie ist zu finden unter www.bauordnung.nrw.

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