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Haupteingang vom Gebäude der Agentur Barrierefrei NRW beleuchtet in der Abenddämmerung

Gebäude

Neubau, Umbau und Änderung von Gebäuden, Bestandsschutz

Was ist zu beachten und wann gilt der Bestandsschutz?

Öffentlich zugängliche Gebäude müssen barrierefrei gestaltet werden, wenn sie neu- oder umgebaut werden oder sich ihre Nutzung ändert. Das fordert die Bauordnung NRW in § 49 Abs. 2:

Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen barrierefrei sein.

Ausnahmen sind streng eingeschränkt. Der Umsetzungstipp zur Bauordnung NRW erklärt die Details.
Welche Gebäude als „öffentlich zugänglich“ gelten, finden Sie im Umsetzungstipp zu öffentlich zugänglichen Gebäude.

Was aber gilt für bestehende Gebäude?
Welche Teile fallen unter die Anforderungen des § 49?
Für welche Teile gilt der Bestandsschutz?

Ausführliche Hinweise

Wann greift der Bestandsschutz?

Bestandsschutz heißt, dass Bestandsgebäude grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt ihres Errichtens zu beurteilen sind. Das gilt, solange es keine Änderungen gibt. Aber auch ein Umbau führt nicht zwangsläufig dazu, dass das gesamte Gebäude nach den aktuellen Regeln zur Barrierefreiheit angepasst werden muss. Folgende Voraussetzungen werden in der zum 01.09.2026 novellierten BauO NRW im § 59 "Bestehende Anlagen" unterschieden:

BauO NRW § 59 Absatz 1 – keine Baumaßnahme

Sind an einem Gebäude keine Baumaßnahmen geplant, so muss es nicht an die geltenden Anforderungen zur Barrierefreiheit angepasst werden. Es gilt der Bestandsschutz. Das gilt auch für Nutzungsänderungen ohne wesentliche bauliche Maßnahmen.

Einzige Ausnahme:
Wenn erhebliche (neu eingefügtes Wort seit 01.09.2026) Gefahren für Leben und Gesundheit im Bestand bestehen oder aufgrund einer Nutzungsänderung neu entstehen, kann die Bauordnungsbehörde eine Anpassung an die aktuellen Anforderungen verlangen.

„Erhebliche Gefahr“ definiert die Begründung zum Gesetz so, dass es sich dabei sowohl um eine konkrete als auch um eine schwerwiegende und nachhaltige Gefahr handeln muss.

BauO NRW § 59 Absatz 2 – wesentliche bauliche Änderung

Wird ein Gebäude wesentlich geändert, wird unterschieden:

  • Die geänderten Teile müssen barrierefrei nach § 49 Abs. 2 erstellt werden.
  • An die von der Änderung unangetasteten Teile kann die Bauordnungsbehörde nur dann eine Anpassung an die aktuellen Anforderungen verlangen, wenn Gefahren für Leben und Gesundheit bestehen (hier fehlt das Wort „erheblich“).

„Wesentliche Änderungen“ definiert die Begründung zum Gesetz so, dass erheblich in die Bausubstanz eingegriffen wird oder sich das innere oder äußere Erscheinungsbild erheblich ändert – jeweils im Verhältnis zur Gesamtanlage. Entspricht der Aufwand dem eines Neubaus, wird eine Neuberechnung der Statik für das gesamte Gebäude nötig oder verliert das Gebäude seine ursprüngliche Identität, kann man nicht mehr von Bestandsschutz sprechen. Nutzungsänderungen alleine gelten nicht als wesentliche bauliche Änderung.

Absatz 2 endet (ohne nähere Erläuterungen) mit einem Verweis auf den Barrierefrei-Paragrafen § 49:

Bei bestehenden Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, gilt § 49 Absatz 2 entsprechend.

Einzelfallentscheidung und Verhältnismäßigkeit

In beiden Fällen (§ 59 Abs. 1 und 2) gilt:
Die Bauaufsichtsbehörde kann Anforderungen an die Barrierefreiheit nur in den genannten Gefahrenfällen stellen, sie muss es aber nicht. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit vom Schutzziel der Barrierefreiheit und dem Aufwand für dessen Umsetzung. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit kann die Handlungsempfehlung des Bauministeriums zur bisherigen Bauordnung ein Hinweis sein (siehe Link im Tab „Weitere Infos“). Dort heißt es auf Seite 42:

Es bedarf eines angemessenen Verhältnisses zwischen den Kosten der anstehenden wesentlichen Änderung und der Mehrkosten. Bei einer diesbezüglichen Bewertung müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls betrachtet werden.

BauO NRW § 59 Absatz 3 – Modernisierungen

Bei Modernisierungen soll die Bauaufsichtsbehörde von Anforderungen an unberührte Teile absehen, wenn diese die Modernisierung erheblich erschweren würden.

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