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Foto einer Gehwegkante und eines Busses; der Bus hat unter der vorderen Lampe die Symbole 'Mann mit Gehstock' und 'Rollstuhlfahrer'

Mobilität & Verkehr

Höhenüberwindung im Verkehrs- und Freiraum

Hoch hinaus auch mit rollenden Hilfsmitteln

Aufmerksamkeitsfeld an Treppe

Im Verkehrs- und Freiraum finden sich immer wieder Höhenunterschiede, die für den Fußverkehr erschlossen werden müssen.

Treppen stellen dabei allein keine barrierefreie Erschließung dar, weil Menschen mit rollenden Hilfsmitteln Treppen nicht überwinden können. Treppen müssen daher immer mit Aufzügen oder Rampen bzw. geneigten Gehwegen kombiniert werden.

Menschen mit Sehbeeinträchtigung und auch Menschen mit leichteren motorischen Beeinträchtigungen nutzen hingegen auch Treppen. Deshalb gibt es Anforderungen an die barrierefreie Nutzbarkeit von Treppen, die zudem auch die Sicherheit für Menschen ohne Behinderung erhöhen.

Ausführliche Hinweise

Treppen

Bei Treppen im Verkehrs- und Freiraum gelten die gleichen Regeln wie für Treppen in Gebäuden. Mit folgenden Ergänzungen:

  • alle Stufen müssen Markierungen aufweisen
  • bei Zwischenpodesten, die tiefer als 3,50 m sind, ist oberhalb des nächsten Treppenlaufes ein taktil erfassbares Feld einzubauen
  • Treppen, die breiter als 12 m sind, benötigen mittig einen zusätzlichen Handlauf, der von beiden Seiten gleichzeitig nutzbar ist
  • Einbauten wie extra hohe Stufenabschnitte, die zum Sitzen und Verweilen gedacht sind, sind taktil und visuell kontrastreich abzusichern
  • die Oberfläche der Stufen muss rutschhemmend sein

grafische Darstellung einer Treppe mit beidseitigem Handlauf, Stufenmarkierung auf allen Stufen, Aufmerksamkeitsfeld oberhalb der Treppe und Aufmerksamkeitsfeld unterhalb der Treppe 60 cm abgerückt

Rolltreppen

Bei Rolltreppen im Verkehrs- und Freiraum gelten die gleichen Regeln wie bei Rolltreppen in Gebäuden.

Aufzüge

Bei Aufzügen im Verkehrs- und Freiraum gelten die gleichen Regeln wie bei Aufzügen in Gebäuden.

Rampen

Bei Rampen im Verkehrs- und Freiraum gelten die gleichen Regeln wie bei Rampen in Gebäuden.

Mit folgender Ergänzung: Der Abstand zu einer Treppe ist oberhalb der Rampe mindestens 3 m groß und unterhalb der Rampe mindestens 10 m.

grafische Darstellung einer barrierefreien Rampe

Rampen im Vergleich zu geneigten Gehwegen

Für barrierefreie Rampen existieren strengere Vorgabe als für geneigte Gehwege. Die maximale Steigung beträgt sowohl bei Rampen als auch bei geneigten Gehwegen 6 %. Allerdings benötigen Rampen alle 6 m ein Zwischenpodest zum Ausruhen, geneigte Gehwege hingegen nur alle 10 m. Die Zwischenpodeste dürfen bei Rampen keine Längsneigung aufweisen, bei geneigten Gehwegen schon. Hinzu kommt, dass für Rampen beidseitig Radabweiser und Handläufe vorhanden sein müssen.

Das bedeutet, dass im Vorfeld entschieden werden muss, um was es sich bei einem geplanten Bauvorhaben handelt: Eine Rampe oder einen geneigten Gehweg.

Als Orientierung kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Rampe um ein eigenständiges Bauwerk handelt, das als Alternative zu einer Treppe einen relativ geringen Höhenunterschied überwindet. Geneigte Gehwege dagegen folgen dem Geländeverlauf weitgehend. Bei geneigten Gehwegen ist auch entscheidend, dass links und rechts keine Absturzgefahr vorhanden ist.

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Weiterführende Links

Downloads

  • Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden

    Die Broschüre „Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden“ der Agentur Barrierefrei NRW erläutert die DIN 18040 Teil 1 anhand praktischer Lösungsbeispiele.

  • Leitfaden zur Barrierefreiheit – Bauen für alle im Verkehrs- und Freiraum

    Anforderungen an die Barrierefreiheit im Verkehrs- und Freiraum unter Berücksichtigung der DIN 18040-3

Ansprechperson Mobilität & Verkehr

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