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Haupteingang vom Gebäude der Agentur Barrierefrei NRW beleuchtet in der Abenddämmerung

Gebäude

Öffentlich zugängliche Gebäude

Welche Gebäude gelten als öffentlich zugänglich?

Öffentlich zugängliche Gebäude müssen barrierefrei gestaltet werden, wenn sie neu- beziehungsweise umgebaut werden oder sich ihre Nutzung ändert. Für Neu- oder Umbauten bzw. Nutzungsänderungen fordert die Bauordnung Nordrhein-Westfalen: „Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein.“ (§ 49 Absatz 2 Satz 1). Detaillierte Angaben, wann die Bauordnung angewendet und ein Gebäude barrierefrei gestaltet werden muss, finden Sie im Umsetzungstipp Neubau, Umbau und Änderung, Bestandsschutz.

Ausführliche Hinweise

Welche Gebäude sind öffentlich zugänglich?

Die Bauordnung NRW gibt eine Definition: „Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können.“ (§ 49 Abs. 2 Satz 2).

Im Vorhinein nicht bestimmbare Personen sind zum Beispiel Besuchende und Kunden. Gibt es in einem Gebäude Besucher- und Kundenverkehr, ist es öffentlich zugänglich. Öffentlich zugängliche Gebäude müssen bei Neubau, Umbau und Nutzungsänderung barrierefrei gestaltet werden, weil unter den Kunden und Besuchenden auch Menschen mit einer Behinderung sein können.

Die Mitarbeitenden einer Einrichtung in einem Gebäude hingegen gelten als im Vorhinein bestimmbare Personen. Die Bauordnung ist nicht für die Gestaltung einer Arbeitsstätte anzuwenden.

Viele Gebäude in privater Hand sind öffentlich zugänglich

Als öffentlich zugänglich gelten nicht nur Gebäude der öffentlichen Hand wie Ämter oder Behörden, Bibliotheken, Schulen oder Universitäten. Öffentlich zugänglich sind zum Beispiel auch Arztpraxen, Läden, Büros- und Verwaltungsgebäude sowie Sportplätze und Fitnessstudios. Es ist nicht entscheidend, wer der Eigentümer eines Gebäudes ist, sondern dass das Gebäude von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen besucht wird.

Die Bauordnung NRW nennt in § 49 Abs. 2 Satz 3 beispielhaft einige Einrichtungen, die öffentlich zugänglich sind:

  1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
  2. Sport- und Freizeitstätten,
  3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
  5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie
  6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

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