Ausführliche Hinweise
Das PBefG gilt für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV). Der ÖSPV umfasst den öffentlichen Transport von Personen mit Bussen, Straßen-, Stadt- und U‑Bahnen. Nicht von den Regelungen betroffen ist der Schienenpersonennahverkehr (SPNV), also der öffentliche Transport von Personen mit S- und Regionalbahnen.
Im PBefG § 8 Absatz 3 ist seit 2013 nun folgendes festgelegt: „Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen.“
Es ist also Pflicht, innerhalb der Nahverkehrspläne darzustellen, was unternommen wird, um die vollständige Barrierefreiheit im ÖSPV bis zum 1. Januar 2022 zu erreichen. Wenn Nahverkehrspläne aufgestellt werden, müssen, sofern vorhanden, Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte und Verbände der Menschen mit Behinderungen beteiligt werden.
Innerhalb des Nahverkehrsplans können Ausnahmen definiert werden. Die Ausnahmen müssen begründet werden.
Die Bundesländer können aus technischen und wirtschaftlichen Gründen den Zeitpunkt des Ziels abweichend festlegen oder generelle Ausnahmen definieren. Von diesen Möglichkeiten hat bis jetzt kein Bundesland Gebrauch gemacht.
Die Definition für Barrierefreiheit ergibt sich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz und die Vorgaben zu konkreten Umsetzung einzelner Maßnahmen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik, zum Beispiel aus der DIN 18040‑3.
Die politische Zielvorgabe der vollständigen Barrierefreiheit im ÖSPV verhalf und verhilft dem Thema zu der Aufmerksamkeit, die es braucht. Durch die Änderung des PBefG und die Nennung eines konkreten Datums, ist in vielen Nahverkehrsplänen das Thema Barrierefreiheit verstärkt in den Fokus gerückt worden und nicht mehr nur ein Randthema.
Das Datum ist verstrichen und die vollständige Barrierefreiheit im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr wurde nicht erreicht. Die Bundesregierung hat sich deshalb in Ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen, das PBefG anzupassen. Ein Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich aus Mai 2026 beinhaltet nun auch Vorschläge zur Änderung des PBefG. Folgendes wird in Bezug auf § 8 Absatz 3 in dem Entwurf vorgeschlagen:
- Das Datum zur Erreichung der Barrierefreiheit ersatzlos streichen
- Statt der vollständigen Barrierefreiheit die Begrifflichkeit „Barrierefreiheit nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes“ verwenden
- Genauer definieren, wann Ausnahme von der Barrierefreiheit zulässig sind.