Ausführliche Hinweise
Was ist der Unterschied von "Öffentlich zugänglichen Gebäuden" zu "Öffentlichen Gebäuden"?
Die Bauordnung NRW gibt folgende Definition:
„Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können.“ (§ 49 Abs. 2 Satz 2).
"Im Vorhinein nicht bestimmbare Personen" sind zum Beispiel Besucher und Besucherinnen oder Kunden und Kundinnen, also sozusagen "jedermann". Gibt es in einem Gebäude Besucher- und Kundenverkehr, gilt es demnach als "öffentlich zugänglich". Da es nicht auszuschließen ist, dass mit "jedermann" auch Menschen mit Behinderungen das Gebäude nutzen, müssen öffentlich zugängliche Gebäude barrierefrei gestaltet werden.
Unter "öffentlichen Gebäuden" versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch Gebäude im Besitz oder der Nutzung der öffentlichen Hand, also zum Beispiel Behörden, Stadtbüchereien, städtische Schwimmbäder, Schulen oder Theater. Diese Gebäude sind demnach auch öffentlich zugänglich.
Viele Gebäude in privater Hand sind auch öffentlich zugänglich.
Als öffentlich zugänglich gelten nicht nur Gebäude der öffentlichen Hand. Öffentlich zugänglich sind zum Beispiel auch Arztpraxen, Läden, Restaurants, Büros- und Verwaltungsgebäude sowie Sportplätze oder Fitnessstudios, denn sie können von "jedermann" besucht werden.
Die Bauordnung NRW nennt in § 49 Abs. 2 Satz 3 beispielhaft einige Einrichtungen, die öffentlich zugänglich sind:
- Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungswesens,
- Sport- und Freizeitstätten,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Es ist also nicht entscheidend, wer der Eigentümer eines Gebäudes ist, sondern dass das Gebäude von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen besucht wird.
Bei der Frage, ob bauliche Anlagen öffentlich zugänglich sind oder nicht, sollte man sich demnach immer die Frage stellen: "Kann völlig ausgeschlossen werden, dass hier jemals Menschen mit Behinderung herkommen?"
Arbeitsstätten
Unterschieden werden muss bei allen baulichen Anlagen auch zwischen den Bereichen, die von "jedermann" betreten werden können, also den öffentlich zugänglichen Bereichen und solchen, die nur von Menschen genutzt werden, die dort arbeiten. Bei diesen Bereichen handelt es sich um Arbeitsstätten und es gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten gilt die ASR V3A.2.