Ausführliche Hinweise
Kommunen können das Verleih-Angebot steuern
Die Kommunen haben die Möglichkeit, das Verleih-Angebot von E-Tretrollern zu regeln. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 20. November 2020 entschieden, dass das stationslose Verleihen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Die Grundsätze sind auf E-Tretroller übertragbar. Die Sondernutzung von Straßen ist in Paragraf 18 des Straßen- und Wegegesetzes NRW geregelt.
Kommunen können auf dieser Grundlage Vorgaben für die Verleih-Anbieter festlegen und das Angebot räumlich steuern. Das Zukunftsnetz Mobilität unterstützt Kommunen dabei mit einem Beratungsangebot. Das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz NRW (FaNaG NRW) sieht in Paragraf 30 zum Beispiel vor, bei Bedarf gesonderte Abstellbereiche für Elektrokleinstfahrzeuge außerhalb von Gehwegen und Radverkehrsanlagen auszuweisen.
Folgende Maßnahmen haben sich zusätzlich bewährt:
- Regeln (und wie sie durchgesetzt und kontrolliert werden) verbindlich vereinbaren: Sondernutzungserlaubnisse und Vereinbarungen mit Anbietern können Vorgaben zu Abstellflächen, Fahrverbotszonen, Kontrollen und der Beseitigung falsch abgestellter E-Tretroller enthalten. Ein anschauliches Beispiel dafür ist die Stadt Düsseldorf.
- Abstellflächen einrichten: Feste Verleih-Stationen oder ausgewiesene Parkzonen helfen, E-Tretroller geordnet abzustellen. Gehwege, taktile Leitsysteme, Überquerungsstellen und Haltestellenbereiche müssen frei bleiben.
- Digitale Lösungen nutzen: Apps können bestimmte Abstellbereiche vorgeben und das Beenden einer Fahrt außerhalb dieser Bereiche verhindern. Entscheidend ist, dass die Lösungen zuverlässig funktionieren.
- Betroffene beteiligen: Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände sollten frühzeitig in die Planung einbezogen werden. Gemeinsame Begehungen helfen, problematische Stellen zu erkennen.
Haftungsfragen
Das Straßenverkehrsgesetz wurde am 30.09.2026 dahingehend geändert, dass nun auch für Fahrzeuge nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, wozu E-Tretroller zählen, Paragraf 7 des Straßenverkehrsgesetzes gilt. In diesem Paragrafen ist der Halter eines Fahrzeuges verpflichtet, Schäden an Personen und Sachen, die durch das Fahrzeug entstanden sind, zu ersetzen. Das Justizministerium schreibt dazu in einer Pressemitteilung: „Künftig sollen Halter von E-Scootern verschuldensunabhängig haften. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern soll das Verschulden vermutet werden. Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. So werden Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können.“