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Foto einer Gehwegkante und eines Busses; der Bus hat unter der vorderen Lampe die Symbole 'Mann mit Gehstock' und 'Rollstuhlfahrer'

Mobilität & Verkehr

Beteiligungsverfahren im Bereich Mobilität und Verkehr

Experten in eigener Sache in die Planungen miteinbeziehen

Die frühzeitige Abstimmung mit Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen ist wichtig bei geplanten Bauvorhaben. Das kann zum Beispiel bedeuten, die lokale Behindertenbeauftragte und/oder den lokalen Behindertenbeirat zu beteiligen. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass nur eine frühzeitige und kontinuierliche Beteiligung von Menschen mit Behinderungen zu einer bedarfsgerechten und passgenauen Gestaltung führt und dadurch die Zufriedenheit der Nutzerinnen und Nutzer mit Behinderungen gewährleistet wird.

Dass Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zu beteiligen sind, ist im Bereich Mobilität und Verkehr in mehreren Gesetzen und Förderbestimmungen verankert.

Ausführliche Hinweise

Nahverkehrspläne

Für die Planung des ÖPNV werden Nahverkehrspläne aufgestellt. Sie bilden die Grundlage für die Sicherstellung und die Verbesserung des ÖPNV. Was bei der Aufstellung und Fortschreibung von Nahverkehrsplänen zu beachten ist, regeln die ÖPNV-Gesetze der einzelnen Bundesländer. Im ÖPNV‑Gesetz von NRW steht unter anderem, dass bei der Aufstellung der Nahverkehrspläne die Belange der Barrierefreiheit zu berücksichtigen sind. Bei der Aufstellung müssen außerdem, soweit vorhanden, Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände angehört werden. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen (ÖPNVG NRW, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2).

Programme der Eisenbahnunternehmen

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) regelt, dass Eisenbahnunternehmen Programme zur Verbesserung der Barrierefreiheit ihrer Angebote aufstellen müssen. Bei dieser Aufstellung müssen die nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verbände angehört werden. Die Deutsche Bahn AG hat 2021 ihr nun mehr viertes Programm zur Barrierefreiheit veröffentlicht.

Maßnahmen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Für die Förderungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) ist die möglichst weitreichend Barrierefreiheit der Bauvorhaben und die Anhörung von lokalen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräten notwendig. Alternativ können auch die nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verbände angehört werden.

Weitere Förderprogramme

Es gibt weitere Förderprogramme aus dem Bereich Mobilität und Verkehr in NRW, bei denen im Antrag dokumentiert werden muss, dass Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte angehört wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall beim Förderprogramm Vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement, Investitionen nach § 12 und § 13 des ÖPNVG NRW oder innerhalb der Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau und Nahmobilität.

Anschaffung von Bürgerbussen

Bürgerbusse sind Kleinbusse, die von ehrenamtlichen Personen gefahren werden. Sie ergänzen den klassischen ÖPNV in Zeiträumen und Gegenden mit geringem Bedarf. Für die Anschaffung von Bürgerbussen gewährt das Land NRW Zuschüsse. Je umweltfreundlicher und barrierefreier ein Fahrzeug ist, umso mehr Zuschüsse gibt es.

Ein Fahrzeug ohne spezielle Vorrichtung zur Mitnahme von Rollstühlen darf nur angeschafft werden, wenn die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte schriftlich zustimmen (Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen § 14).

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