Ausführliche Hinweise
Allgemeine Sicherheit
„Die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer darf im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über Notwege.“ [RSA 21]
Gehwegbreiten
In Baustellen sollte die ursprüngliche Gehwegbreite möglichst beibehalten werden. Ansonsten eine nutzbare Gehwegbreite von mindestens 1,20 m einplanen. In unvermeidbare Engstellen muss die nutzbare Gehwegbreite mindestens 90 cm betragen. Die RSA gehen von einer Mindestbreite der Gehwege von 1,0 m aus.
Ist die Gehwegbreite eingeschränkt (schmaler als 1,80 m), wird nach einer Länge von 18 m eine Begegnungsfläche mit einer Größe von 1,80 m mal 1,80 m benötigt.
Muss ein Gehweg voll gesperrt werden und ist die Anlage eines Notweges nicht möglich, so ist die Einrichtung von Überquerungshilfen (z. B. Fußgängerüberweg) zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen.
Temporäre Ampeln für den Fußverkehr sollten aufgestellt werden, damit der Fußverkehr sicher die Fahrbahn überqueren kann, wenn durch die Baustelle mehr Fahrzeuge zu erwarten sind, der Fußverkehr im Bereich der Baustelle die andere Straßenseite benutzen muss oder für den Fußverkehr durch die Baustelle unübersichtliche Situationen entstehen. Die RSA macht darauf aufmerksam, dass gerade für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen diese Situationen besonders herausfordernd sind. Deshalb sind in den Fällen Zusatzeinrichtungen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen an den Ampeln vorzusehen (akustisches Zusatzsignal).
Es kann notwendig sein, dass temporäre Ampel festverbaute Ampeln für die Zeit der Baustelle ersetzen. Sie sollten dann dieselbe Ausstattung haben, wie die festverbauten Ampeln (zum Beispiel akustische Zusatzsignale) und die Taster der festverbauten Ampeln sollten abgedeckt werden.
Absicherung
Keine Hindernisse bis zu einer lichten Höhe von 2,25 m der nutzbaren Gehwegbreite auf ganze Länge einbauen. Die Absperrung der Gefahrenbereiche darf ausschließlich mit visuell kontrastreichen, standsicheren und mit dem Langstock tastbaren Baustellenabsperrgeräten erfolgen, auf keinen Fall nur mit Flatterband. Sie müssen mindestens eine Höhe von 1 m haben und dürfen maximal 15 cm über dem Boden enden bzw. müssen eine Tastleiste auf dieser Höhe besitzen. Die Fußplatten der Baustellenabsperrgeräte müssen aus dem Gehbereich gedreht sein, ansonsten stellen sie eine Stolpergefahr dar.
