8. Versammlungs- und Besprechungsräume
Versammlungs- und Besprechungsräume dienen in erster Linie dem Austausch von Informationen. Sie müssen barrierefrei im Hinblick auf ihre Zugänglichkeit sein und die Belange von Personen mit Sinneseinschränkungen berücksichtigen.
Grundanforderungen
- Versammlungsstättenverordnung beachten (in Nordrhein-Westfalen Sonderbauverordnung)
- optimale Sichtbeziehung zu den Vortragenden
Möblierung, Rollstuhlplätze
- funktionale und ergonomisch geformte Bestuhlung
- Sitzplätze mit einer größeren Beinfreiheit für Menschen mit Gehbehinderungen und großwüchsige Menschen
- bei fester Bestuhlung integrierte Rollstuhlplätze mit Sitzplätzen für Begleitpersonen daneben
- barrierefrei zugängliche Rollstuhlplätze in Veranstaltungsräumen mit Höhenstaffelung (beispielsweise Hörsäle) in zentraler Position
- 90 cm x 130 cm Standfläche für einen Rollstuhl
- zusätzlich Bewegungsflächen zum An-, Abfahren und Rangieren
- ein Prozent Anteil ausgewiesener Rollstuhlplätze bei fester Bestuhlung, mind. jedoch zwei Rollstuhlplätze
- bei großen Versammlungsstätten Hinweisschilder auf Rollstuhlplätze
- Tische unterfahrbar, Kniefreiheit bis 67 cm Höhe
Bühnenzugang
- etwa durch Rollstuhl-Hebebühne oder Rampe
Rednerpult
- höhenverstellbar für Rollstuhlnutzung oder Kleinwüchsige
- unterfahrbar, Kniefreiheit bis 67 cm Höhe
- höhenverstellbares Mikrofon
- helle aber blendfreie Beleuchtung des Rednerpultes und des Redners, um das Lippenlesen zu erleichtern
Beleuchtung
- stufenlos regulierbare und blendfreie Ausleuchtung mit hoher Leuchtdichte
- keine plötzlichen Helligkeitsunterschiede, tiefe Schatten oder blendendes Scheinwerferlicht
- Verdunklungsmöglichkeiten an Fenstern
Raumakustik
- DIN 18041 beachten
- Geräuscheinwirkungen von außen möglichst gering halten
- Geräusche von Lüftungsanlagen und gegebenenfalls Beamern möglichst gering halten
- Störgeräuschreduzierung im Raum durch Teppichböden
- Kurze Nachhallzeiten durch schallabsorbierende Decken und Wandbekleidungen herstellen
Informations- und Kommunikationshilfen
- In Versammlungs-, Schulungs- und Seminarräumen müssen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen Hilfen für eine barrierefreie Informationsaufnahme zur Verfügung stehen; siehe DIN 18041
- bei elektroakustischen Beschallungsanlagen Einsatz von Höranlagen wie beispielsweise Induktionsanlagen im gesamten Zuhörerbereich
- Räume mit Höranlage durch Symbol kennzeichnen
Einsatz von Gebärdensprache
- Standplatz der Dolmetschenden gut sichtbar
- gute, blendfreie Beleuchtung, dunkler Hintergrund
- Position nahe beim Redner
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Letzte Aktualisierung am 03.07.19