Novellierte BauO NRW seit dem 1. September 2026 in Kraft
Der zentrale § 49 „Barrierefreies Bauen“ wurde nicht geändert. Damit bleibt die Pflicht, dass bei Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen öffentlich zugängliche Gebäude und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern barrierefrei sein müssen.
Die neue sogenannte „Oldtimer-Regelung“ bringt durch Änderung verschiedener Paragrafen deutliche Erleichterungen bei Umnutzung, Umbau und Aufstockungen von Bestandsgebäuden, wenn dadurch neuer Wohnraum geschaffen wird. Relevante Anpassungen bzgl. der baulichen Barrierefreiheit im Bestand gab es u. a. bei den Paragrafen 59 „Bestehende Anlagen“ und 69 „Abweichungen“.
Der Verweis, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden sind, entfällt mit dem gestrichenen Absatz 2 in § 3 ersatzlos. Bauordnungsrechtlich sind künftig nach § 88 nur noch die in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VV TB NRW) genannten Anforderungen zu beachten. Damit müssen die Anforderungen der DIN 18040-1 und -2 zum barrierefreien Bauen wie bisher (mit ihren Modifikationen) erfüllt werden. Sie sind durch die Einführung durch die VV TB NRW weiterhin das gesetzlich geforderte Minimum bezüglich des barrierefreien Bauens.
Die Architektenkammer NRW hat gemeinsam mit der Ingenieurkammer-Bau NRW und dem Bauministerium NRW eine digitale Synopse der novellierten Bauordnung und der bisherigen Fassung erstellt, ergänzt mit Begründungen des Gesetzgebers. Sie ist zu finden unter www.bauordnung.nrw/.
Weitere Infos bietet auch der Umsetzungstipp zur Bauordnung.