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Was ist barrierefreie Informationstechnik?
Barrierefreie Informationstechnik
Zugang zur Informationstechnik für Menschen mit Behinderungen kann durch die Informationstechnik selbst erfolgen, zum Beispiel durch integrierte Programme im Betriebssystem. Manche Einschränkungen erfordern jedoch den Einsatz von individuell angepassten Hilfsmitteln, zum Beispiel eine andere Art der Mauszeigerbedienung oder ein Bildschirmvorleseprogramm.
Barrierefreie Informationstechnik ist daher sowohl mit den Anforderungen an allgemein verbreitete Informationstechnik befasst als auch mit speziellen Lösungen für Informationstechnik aus der Rehabilitationstechnologie.
Im Zuge des Benachteiligungsverbotes für Träger öffentlicher Gewalt durch Bundes- und Landesgleichstellungsgesetze und den darauf resultierenden Rechtsverordnungen zur barrierefreien Informationstechnik (BITV) wird der Begriff der "Barrierefreie Informationstechnik" vielfach mit Zugänglichkeit von Internetseiten für Menschen mit Behinderungen gleichgesetzt.
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Letzte Aktualisierung am 26.07.10
Wen betrifft barrierefreie Informationstechnik?
Anwender
Als Anwender profitieren alle von gut verständlichen, wahrnehmbaren und bedienbaren Programmoberflächen, nicht nur Menschen mit Behinderungen.
Meldestelle für Barrieren auf Internetseiten
Das "Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik" (AbI) hat eine Meldestelle für Webbarrieren eingerichtet. Internetnutzer mit Handicap haben hier eine kompetente Anlaufstelle, wenn sie im World Wide Web auf Barrieren stoßen. Die Mitarbeiter der AbI-Meldestelle sammeln sämtliche Hinweise und setzen sich direkt mit den Betreibern der Seiten in Verbindung, um das Problem zeitnah zu lösen.
Nutzerorganisationen
Nach § 13 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) können von zugelassenen Nutzerorganisationen Verhandlungen mit kommunalen Körperschaften, deren Verbänden und Unternehmen angestrebt werden um Barrierefreiheit herzustellen.
Dienstleister
Kommunale Körperschaften
Öffentliche Dienstleister und Bereitsteller von Informationen, also von Institutionen des Landes bis hin zu kommunalen Körperschaften sind nach der BITV NRW zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Agenturen
Internetdienstleister für die öffentliche Verwaltung werden von den öffentlichen Auftraggebern vielfach um "barrierefreie Gestaltung", "barrierefreie CMS-Templates" und "barrierefreies Layout" gebeten. Gemeint ist damit jeweils, dass die von Ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen bzw., die von Ihnen bereit gestellte Informationstechnik den Anforderungen gemäß des Anhangs der Bundes-BITV genügen.
Hersteller und Vertreiber
Eine allgemeine Benutzerfreundlichkeit fordert Programmoberflächen, welche für alle gut verständlich, wahrnehmbar und bedienbar sind.
Darüberhinaus bietet Informationstechnik Lösungen an, die sich für Menschen mit Behinderungen insbesondere in Ausbildung und Beruf ergeben können.
Letzte Aktualisierung am 26.07.10
Die Meldestelle für Webbarrieren hilft Surfern mit Behinderungen weiter
Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen, die im Internet auf Hindernisse stoßen, ist die Meldestelle für Webbarrieren. Eingerichtet wurde sie im Oktober 2006 vom Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik (AbI). Darin haben sich mehr als 50 Initiativen, Organisationen und Verbände zusammengeschlossen, um die Vision eines Internets, das niemanden mehr ausgrenzt, Schritt für Schritt zu realisieren. „Das Konzept der AbI-Meldestelle ist einzigartig. Surfer, die beispielsweise motorisch eingeschränkt, gehörlos, blind oder sehbehindert sind haben die Möglichkeit, per E-Mail, Fax, Telefon oder über ein Online-Formular auf konkrete Probleme hinzuweisen. Danach unterbreiten die Mitarbeiter der Meldestelle den jeweiligen Seitenbetreibern Lösungsvorschläge“, erklärt Professor Christian Bühler, Leiter des Aktionsbündnisses für barrierefreie Informationstechnik. Mehrere hundert Webbesucher haben das Angebot bereits genutzt, das im Internet unter www.webbarrieren.wob11.de zu finden ist.
Ins Leben gerufen wurde die Meldestelle des AbI-Projekts, weil das Internet einen wichtigen Stellenwert für die politische und gesellschaftliche Teilhabe erlangt hat. Durch Barrieren im Web werden zahlreiche Surfer aber benachteiligt. So haben körperbehinderte Menschen, die keine Maus benutzen können, ein Problem, falls die Bedienbarkeit einer Seite nicht alleine durch die Tastatur gewährleistet ist. Und blinde Internetnutzer, die sich beim Surfen einer Technologie bedienen, die ihnen die Bildschirminhalte vorliest, verlieren den Überblick, wenn Überschriften, Absätze und Links für die Software nicht klar erkennbar sind.
Weitere Informationen zum AbI-Projekt und der AbI-Meldestelle gibt es im Internet unter www.abi-projekt.de und www.wob11.de.
Letzte Aktualisierung am 26.07.10
Hintergrund
Grundgesetz Artikel 3, Absatz 3:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Mit der Ergänzung des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Satz "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" konnte im November 1994 endlich erreicht werden, dass ein Benachteiligungsverbot zu Gunsten behinderter Menschen tatsächlich Verfassungsrang erhielt.
Mit dem seit 01. Mai 2002 in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetz wurde dieser Verfassungsrang umgesetzt in ein Bundesgesetz, welches für Träger öffentlicher Gewalt ein Benachteiligungsverbot festschreibt. Zusätzlich legt dieses Gesetz fest, dass in Zielvereinbarungen als ergänzendes Instrument eine Herstellung von Barrierefreiheit auch für andere Bereiche geschaffen werden soll.
Damit durch Informationsvermittlung öffentlicher Stellen keine Benachteiligung für Menschen mit Behinderung entstehen kann, regelt eine seit dem am 28. April 2002 in Kraft getretene Rechtsverordnung Einzelheiten für Träger öffentlicher Gewalt des Bundes in Bezug auf Informationstechnik.
Das Land Nordrhein-Westfalen folgte 2004 mit einem entsprechenden Landesbehindertengleichstellungsgesetz, dem ebenfalls Rechtsverordnungen folgten:
- Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen - BITV NRW)
- Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW (Verordnung über barrierefreie Dokumente - VBD NRW)
- Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationshilfenverordnung Nordrhein-Westfalen - KHV NRW)
Letzte Aktualisierung am 26.07.10

